Sind Katzen in einer Mietwohnung erlaubt oder verboten?
Sie möchten sich eine Katze als Haustier anschaffen und fragen sich nun, ob der Vermieter die Katzenhaltung einfach mittels Mietvertrag verbieten darf?
Neben Hunden zählen Katzen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren überhaupt, jedoch nicht bei den Anbietern von Mietwohnungen. Viele Hausbesitzer legen mittels diverser Klauseln ihren Mietern - zumindest was die Haustierhaltung betrifft - einige Steine in den Weg. Der durchaus berechtigten Frage, ob Katzen und andere Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind oder ob es Ausnahmen für Verbote gibt, wird im Folgenden nachgegangen.
Katzenverbot laut Mietvertrag - Was ist erlaubt?
Einige Vermieter versuchen die Haustierhaltung in ihren Wohnungen zu verbieten, indem sie generelle Klauseln in ihre Verträge aufnehmen und glauben, dass diese durch die Unterschrift des Mieters wirksam werden. Allerdings sind längst nicht alle Bestandteile eines Vertrages (selbst nach der Unterzeichnung) auch immer bindend. So wurde laut dem BGH-Urteil aus dem Jahre 2013 entschieden, dass Haustiere nicht generell und vor allem nicht ohne Ausnahme in Mietwohnungen verboten werden dürfen. Besonders ein Verbot der Haltung sogenannter Kleintiere (also Hamster, Fische, Kaninchen) ist in keinem Falle wirksam.
Dennoch gibt es kein Gesetz, auf welches sich Mieter und Anbieter von Mietwohnungen berufen können. Was es gibt, sind lediglich Urteile aus der Vergangenheit, die eine gewisse Richtung vorgeben und meistens das Recht der Mieter in Bezug auf die Haustierhaltung stärken.
Wirksame Vertragsklauseln in Mietverträgen
Im Gegensatz zum generellen Haustierverbot in Mietwohnungen können bestimmte Einschränkungen zur Tierhaltung zulässig sein. Seriöse Vermieter setzen auf den sogenannten Erlaubnisvorbehalt, der dafür sorgt, dass der Mieter den Anbieter der Wohnung zunächst fragen oder zumindest informieren muss, ob ein bestimmtes Haustier zulässig ist oder nicht. Allerdings dürfte die Haltung einer Hauskatze und insbesondere die Haltung einer reinen Wohnungskatze für die meisten Vermieter kein Problem darstellen. Aber selbst wenn doch, hat der Mieter in der Regel gute Karten, sobald er die Rechtsprechung bemüht.
In der Praxis wird ein Vermieter die Haltung von Katzen erlauben, insofern sich andere Mietparteien nicht belästigt fühlen. Gibt es im Wohnhaus bereits Mieter, die eine Katze als Haustier halten, wird es für den Vermieter äußerst schwer, einer weiteren Mietpartei die Haltung zu verbieten. Anders sieht es aus, sobald Probleme wie Ruhestörung oder übermäßige Verschmutzung im Haus zum Thema werden. In solchen Fällen besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass der Vermieter - selbst nach einer vorherigen Erlaubnis - die Katzenhaltung im Nachhinein noch verbieten kann.
Schäden durch die eigene Katze in der Mietwohnung
Kündigt der Mieter eines Tages den Mietvertrag und hat die eigene Katze entsprechende Spuren an Tapete oder Fußboden hinterlassen, muss der Mieter für die entstandenen Schäden aufkommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine übermäßige Abnutzung der Mietwohnung durch die Haustierhaltung erkennen lässt.